Rechtsanwalt Prof. Reese
"90-Tage-Regel"
Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. jur Jürgen Reese
Stand: Januar 2019
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Maßgeblich ist Part FCL.060, der die bisherigen Regelungen § 122 LuftPersV und JAR-FCL 1.026 ersetzt. Danach darf ein Pilot ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen als PiC nur betreiben, wenn er in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse absolviert hat. Als PIC bei Nacht muss er in den letzten 90 Tagen mindestens einen Start, Landeanflug und Landung bei Nacht als Pilot absolviert haben. Diese Regelung verbietet die Mitnahme von Fluggästen, nicht aber von weiteren Besatzungsmitgliedern. Kann z.B. ein Pilot, der aus der dieser 90-Tage-Regel herausgefallen ist, einen anderen Piloten mitnehmen, der etwa den Sprechfunk durchführt? Die Meinungen hierzu sind konträr:
Roland Winkler vertritt im Fliegermagazin (siehe unter 1.) die Auffassung, dass bei Flugzeugen, bei denen die „Zahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder eine Person“ ist, jeder weitere Mensch an Bord ein Fluggast sei. Dies gelte auch für Scheininhaber und Fluglehrer. Wer innerhalb der letzten 90 Tage nicht die erforderlichen Starts und Landungen absolviert habe, müsse also alleine fliegen. Ausnahmen seien nur der Übungsflug mit Fluglehrer zur Verlängerung der Klassenberechtigung oder der Safety - Pilot bei Eintragung einer OSL (Operational Safety Pilot Limitation) im Medical. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung sei zumindest eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat gem. § 315a StGB (Gefährdung des Luftverkehrs) anzunehmen.
In den "Empfehlungen und Hinweise zur Flugbuchführung für Privatpiloten" der Luftfahrtbehörden der Norddeutschen Länder wird die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich alle Luftfahrzeuge, die mit einer PPL, LAPL, SPL und BPL betrieben werden dürfen, als Luftfahrzeuge mit einem Piloten zu betrachten seien. Im Sinne des Teil-FCL gebe es hier keinen Kopiloten. Neben dem verantwortlichen Piloten (PIC) sei somit "jeder weitere Insasse in dem Luftfahrzeug in der Rolle eines Fluggastes." Nur der verantwortliche Pilot dürfe einen Eintrag als PIC in seinem Flugbuch vornehmen.
Demgegenüber ist Wolfgang Hirsch (siehe unter 2.) der Auffassung, dass ein zweiter Pilot, der die Voraussetzungen erfüllt, dieses Luftfahrzeug selbst als PIC zu steuern, „selbstverständlich“ mitgenommen werden darf. Sibylle Gläsing-Deiss (seihe unter 3.) teilt diese Meinung: bei einer Mindestbesatzung von einem Piloten gilt im Umkehrschluss,
dass auch mehrere Besatzungsmitglieder tätig werden können. Diese Auffassung werde
auch vom Luftamt Nord und vom RP Baden – Württemberg geteilt: „Wenn der mitfliegende Pilot ebenfalls alle Berechtigungen für die Durchführung des Fluges besitzt, kann er den verantwortlichen Piloten begleiten, auch wenn dieser nicht die Voraussetzungen nach § 122 LuftPersV bzw. JAR-FCL 1.026 zur Mitnahme von Fluggästen erfüllt. Dies gilt nur für einen Begleiter“.
Stellungnahme:
Die 90-Tage-Regel dient erkennbar und ausschließlich dem Schutz Dritter. Bereits aus der Formulierung des § 32 LuftBO (siehe unter 4.) („Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muss mindestens den im Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen“) wird deutlich, dass hier nur Mindestanforderungen festgelegt werden, es jedoch keineswegs verboten ist, dass mehr als die erforderliche Mindestanzahl von Besatzungsmitgliedern tätig werden.
Part FCL.060 verbietet die Mitnahme (nur) von Fluggästen. „Fluggast ist, wer als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal oder zum Flugzeugpersonal zählt“ (siehe unter 5.). Bereits 1983 hat der BGH (siehe unter 6.) entschieden, Fluggast sei nicht, „wer dazu bestimmt ist, das Luftfahrzeug verantwortlich zu führen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer dabei zu unterstützen (fliegendes Personal), oder wer im Auftrag des Veranstalters sonstige Dienste im Flugzeug zu verrichten hat.“ Weiter heißt es in diesem Urteil, dass zur Besatzung nicht nur diejenigen Personen zählen, „die zur Bedienung des Fluggeräts notwendig und ausreichend sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Flugzeug von einem Piloten ohne Mithilfe hätte geführt werden können. Die Besatzung beschränkt sich auch nicht auf das Personal, das nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften am Flug teilnehmen muss. Hierbei handelt es sich um sach- oder pflichtbezogene Mindestanforderungen, die einer Ausweitung der Besatzung nicht entgegenstehen. Zum fliegenden Personal zählt auch der Insasse, der hilfsweise das Flugzeug steuern oder die Führung durch Hilfsdienste unterstützen soll; er scheidet von Beginn des Flugs an als Fluggast aus, selbst wenn er bis zum Unfall die vorgesehenen Tätigkeiten nicht ausgeübt hat. Demnach kann zum fliegenden Personal auch ein Insasse zählen, der gar keine Tätigkeiten ausübt. Er wird schon dadurch in die Besatzung eingegliedert, dass mit dem Halter des Flugzeugs, dessen Stellvertreter oder dem Piloten abgesprochen wird, er solle sich für den konkreten Flug zur Übernahme flugtechnischer (Hilfs-)Tätigkeiten bereit halten. Mit der Erklärung seiner Bereitschaft für den konkreten Flug begibt er sich in den Bereich des besonderen Besatzungswagnisses, das schon deshalb durch seine eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten mitbestimmt wird, weil die erklärte Bereitschaft in die Entscheidungsgrundlagen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einfließt.“
Die Mitnahme eines weiteren Besatzungsmitglieds nach längerer Pause ist sachdienlich und erhöht die Flugsicherheit. Es kann nicht die Absicht des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers gewesen sein, Verhaltensweisen, die diesem Ziel dienen, zu verhindern. Die gegenteilige Ansicht Winklers findet weder im Wortlaut, in der Entstehungsgeschichte noch im Sinn der Regelung eine Stütze.
Aus dieser Rechtslage lassen sich folgende allgemeine Schlussfolgerungen ziehen:
Die Mitnahme von Personen, die nicht als Fluggäste im oben genannten Sinne anzusehen sind, ist auch dann zulässig, wenn die gem. § 122 LuftPersV / JAR-FCL 1.026 geforderten Voraussetzungen beim PIC nicht erfüllt sind (vorausgesetzt, der PIC ist im Besitz eines gültigen Class Ratings). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die andere Person im Besitz einer gültigen Berechtigung ist. Es genügt aber auch schon, wenn die andere Person als Inhaberin eines Funksprechzeugnisses den Funksprechverkehr zur Entlastung des PIC durchführt (siehe unter 7.). § 32 LuftBO lässt es ausdrücklich zu, dass auch in bestimmten Fällen, in denen die Flugbesatzung mindestens aus zwei zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs berechtigen Luftfahrzeugführern bestehen muss, ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich ist, wenn an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt. Diese Person gehört dann ebenfalls zur Besatzung und ist nicht Fluggast. Dass der PIC weitere Crew Members definieren darf ergibt sich auch aus Part-NCO, z.B. GM1 NCO.OP.180. Es ist sehr wohl so, dass der PiC Aufgaben deligieren darf und diese Personen dann Teil der Crew sind. Das sollte dann auch so festgehalten werden im Journey Log des Flugzeugs (siehe ebenfalls NCO).
Ganz klar ist eine andere Person ein Crewmitglied, wenn man simulated IFR fliegt (dann muss die andere Person Pilot sein), oder wenn die andere Person sonst eine klare Aufgabe hat, welche die Sicherheit erhöht.Die gegenteilige Auffassung der norddeutschen Luftfahrtbehörden ist nicht rechtsverbindlich und wird außerdem nur als obiter dictum anzusehen, das zur konkreten Rechtsfindung nichts beiträgt. Richtig ist aber, dass das mitfliegende weitere Besatzungsmitglied nicht PIC ist.
Zu beachten ist allerdings, dass Besatzungsmitglieder nicht unter den Schutz der Passagierhaftpflichtversicherung (CSL – Versicherung) fallen.
Für Nachtflüge gilt, dass auch dann, wenn der PIC innerhalb der letzten 90 Tage zwar mindestens drei Starts und Landungen, aber keine bei Nacht durchgeführt hat, er ein weiteres Besatzungsmitglied mitnehmen darf.
Anhang:
LuftBO
2. Flugbesatzung
§ 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung
(1) Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muss mindestens den im Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen.
(2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muss die Flugbesatzung mindestens aus zwei zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigen Luftfahrzeugführern bestehen.
(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn
1. an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder
2. der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet wird, dass er das Luftfahrzeug allein sicher führen und bedienen kann.
Part FCL.060:
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben:
(1) als PIC oder als Kopilot, wenn er in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet. Die 3 Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten beim Führen eines Luftfahrzeugs mit mehreren Piloten oder mit einem Piloten absolviert werden und
(2) als PIC bei Nacht,
i. wenn er in den letzten 90 Tagen mindestens einen Start, Landeanflug und Landung bei Nacht als Pilot in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet, oder
ii. eine IR besitzt.
COMMISSION REGULATION (EU) No 965/2012:
"ANNEX I - Definitions for terms used in Annexes II to VIII":
(29) ‘crew member’ means a person assigned by an operator to perform duties on board an aircraft.
DESIGNATION OF PERSONS AS CREW MEMBERS
(a) The operator may designate any person as a crew member (including a task specialist) provided that:
(1) the role, according to the reasonable expectation of the operator, will enhance the safety of the flight or achieve an operational objective of the flight;
(2) the person, according to the reasonable expectation of the operator, is capable of fulfilling the role;
(3) the person has been briefed on the role as a crew member and informed that they are crew, not a passenger; and
(4) the person agrees to the role as a crew member.
(b) Crew members are not considered to be passengers.
(c) Crew members may be required, by specific provisions of this Regulation and other Implementing Rules, to hold licences, ratings or other personnel certificates to fulfil certain roles such as instructor, examiner or flight engineer in certain circumstances.
1 Heft 7 / 2009 S. 56
2 aviation news 3/2009 S. 4
3 AOPA – Letter 04/99 S. 12
4 siehe Anhang
5 BGH VI ZR 356/03, Urteil vom 15.03.2005 „Schnupperflug“
6 BGH, Urteil vom 30. November 1983 – IVa ZR 32/82 –, juris
7. Hirsch aaO