Rechtsanwalt Prof. Reese
Flugausfälle, Verspätungen, Nichtbeförderung - wer haftet wie?
Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Reese
Stand: Januar 2019
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Noch nie gab es im europäischen Luftraum und insbesondere in Deutschland so viele Flugausfälle und Flugverspätungen wie in diesem Jahr (2018). Die Gründe hierfür sind vielfältig: Nachwirkungen der Insolvenz von Air Berlin, geplante oder spontane Arbeitsniederlegungen wie z.B. bei Ryan Air, Personalmangel bei der Flugsicherung, überlastete Lufträume, Engpässe auf Flughäfen, Wetterkapriolen und anderes mehr.
Hiervon betroffene Passagiere fragen sich, ob sie Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche geltend machen können und gegebenenfalls gegen wen.
Die Antwort scheint auf den ersten Blick einfach: Auf jedem Flugplatz finden sich Aushänge, zu denen das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist mit folgendem Wortlaut:
„Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“
I. EU - Fluggastrechte – Verordnung
Die sog. Fluggastrechte – Verordnung (siehe unter 1.) räumt Fluggästen bei Flugausfällen, Verspätungen und Nichtbeförderung das Recht auf Entschädigung ein. Die Ansprüche hieraus können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Wann ist diese VO anwendbar?
Sie gilt zunächst für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einen Flug antreten, wobei es keine Rolle spielt, wo das ausführende Luftfahrtunternehmen zugelassen ist.
Die VO gilt weiterhin für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten, allerdings nur, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen „ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ist, das ist ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung (AOC), die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde.
Die Verordnung gilt also nicht für Flüge außerhalb der EU (z.B. Flug von New York nach San Francisco), auch wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt werden, und von Flügen aus einem Drittstaat in die EU, die nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.
Das ist allerdings zu präzisieren:
Auf einem Flug von Berlin nach Agadir mit einer planmäßigen Zwischenlandung in Casablanca mit der Fluggesellschaft Royal Air Maroc SA kam es beim Abflug in Casablanca zu einer erheblichen Verspätung. Der EuGH (siehe unter 2.) hat entschieden, dass hier die Fluggastrechte – VO anwendbar sei.
Andererseits sind Hin- und Rückflug sind zwei verschiedene Flüge: Die Fluggastrechte VO findet keine Anwendung auf den Fall einer Hin- und Rückreise, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat – sofern es nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt - zurückreisen (siehe unter 3.), auch wenn die Buchung beider Flüge einheitlich erfolgt ist.
Für die Entschädigung gilt im Einzelnen folgendes:

Die Höhe der Entschädigung ist unabhängig vom gezahlten Flugpreis und muss auch Bonus-Flug im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (z.B. miles&more) gewährt werden. Daneben haben die Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel).
II. Montrealer Übereinkommen
Zusätzlich ist - bei internationalen Flügen - den Fluggästen nach dem „Übereinkommen von Montreal“ (MÜ) (siehe unter 4.) der Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung entsteht (siehe unter 5.), maximal 4.694 SZR (~ 5.600 €). Die nach der Fluggastrechte-VO geleistete Entschädigung kann auf diesen Schadensersatz angerechnet werden (Art. 12 VO). Dieser Schaden ist allerdings konkret nachzuweisen.
Beispiel: Passagiere buchten einen Flug nach Las Palmas, um von dort eine Kreuzfahrt anzutreten. Infolge einer Flugverspätung von 6 Stunden war dies nicht mehr möglich. Der Schaden liegt in den vergeblich aufgewendeten Kosten der Kreuzfahrt.
III. Ausnahmen
Sowohl die Fluggastrechte-VO als auch das MÜ sehen allerdings Ausnahmen von der Entschädigungs- bzw. Schadensersatzpflicht vor, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“ (Fluggastrechte-VO).
Nach Art. 20 MÜ haftet der Luftfrachtführer nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute „alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Es ist ein zweiteiliges Prüfungsschema anzuwenden:
I. Das Problem muss auf ein Vorkommnis zurückzuführen sein, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist (erster Teil) und
II. seiner Natur oder Ursache nach vom Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen ist (zweiter Teil). Beide Teile (Voraussetzungen) sind im Wege einer Einzelfallprüfung zu beurteilen und gelten kumulativ (siehe unter 6.).
Wann liegen derartige „außergewöhnliche Umstände“ vor?
„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ (siehe unter 7.)
Beispiele:
Gepäckwagen:
Kollision des Flugzeugs mit einem Gepäckwagen auf dem Vorfeld: „Zum typischen Betrieb gehören vielmehr auch Situationen, in denen ein Fahrzeug oder Flugzeug auf dem Flughafengelände abgestellt, aber dennoch den typischen Gefahren eines Flughafenbetriebs ausgesetzt ist. Eine solche Situation war bei dem von der Beklagten vorgetragenen Geschehensablauf gegeben. Dass Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen in der Regel bestrebt und häufig auch verpflichtet sein werden, eine Beschädigung von Flugzeugen oder sonstigen Betriebsmitteln zu vermeiden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch insoweit besteht kein grundlegender Unterschied zwischen Situationen, in denen diese Gegenstände in Einsatz sind oder für einen Einsatz vorbereitet werden, und Situationen, in denen sie zwischen zwei Einsätzen auf dem Flughafengelände abgestellt sind. In beiden Konstellationen kann es erfahrungsgemäß trotz aller Sorgfaltsbemühungen zu Beschädigungen kommen.“ (siehe unter 8.)
Streik und „wilder“ Streik:
Ein wilder Streik führt nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe unter 9.) nicht zur Befreiung von Entschädigungsleistungen. Die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“) fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.
Allerdings ist zu differenzieren: Streiken Dritte, z.B. das Sicherheitspersonal des Flughafens, kann das den Carrier entlasten. Ein Streik begründet, auch wenn er sich als solcher nicht vermeiden lässt, nicht ohne weiteres außergewöhnliche Umstände. Eine Annullierung ist vielmehr nur dann streikbedingt, wenn der Streik zu Folgen führt, die sich mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwenden lassen, und wenn diese Folgen die Annullierung rechtlich oder tatsächlich notwendig machen (siehe unter 10).
Dagegen kann der Streikaufruf einer Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung wie die angekündigte Arbeitsniederlegung der der Vereinigung Cockpit angehörenden Piloten des Carriers, auf den die Annullierung zurückgeht, nach Auffassung des BGH (siehe unter 11.) außergewöhnliche Umständen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung begründen.
Fazit: bei einer streikbedingten Annullierung oder Verspätung ist auf die genauen Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei die Rechtsprechung der deutschen Gerichte tendenziell eher geneigt ist, in diesen Fällen außergewöhnliche Umständen anzunehmen als der EuGH.
Vogelschlag:
Die Einordnung des Vogelschlags als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO und die grundsätzlichen Anforderungen an die einem Luftfahrtunternehmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung zumutbaren Maßnahmen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs geklärt (siehe unter 12.).
Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch möglicherweise verursachte Beschädigung mangels untrennbarer Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs ihrer Natur oder Ursache nach ist nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Folglich ist diese Kollision als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen (siehe unter 13.).
FOD:
Foreign Objects Damage - FOD: Nach Ansicht der Kammer liegt im Fall der Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper auf Start- oder Landebahn vielmehr (noch) eine untrennbare Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs vor (siehe unter 14.). Nach Ansicht des Generalanwalts aber „außergewöhnlicher Umstand“ und nicht beherrschbar (siehe unter 15.).
Wetterbedingtes Landeverbot
Ein wetterbedingtes Landeverbot ist für den Carrier nicht beherrschbar (siehe unter 16.)
Unruly Passenger
Kommt es zu einer großen Flugverspätung (von insgesamt 28 Stunden), weil der Flugkapitän des Fluges (von Las Vegas nach Frankfurt) zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung (hier: in Denver) deshalb gezwungen ist, weil eine Flugpassagierin massiv begann zu randalieren und (Bomben-)Drohungen auszusprechen, nachdem ihre zum Transport nicht angemeldete Katze nach der Entdeckung in der Flugkabine in einem für die Passagiere gesperrten Waschraum untergebracht wurde, geht die große Verspätung (wegen notwendig werdenden sicherheitstechnischer Untersuchungen des Flugzeuges und Überschreitung der Dienstzeiten des Flugpersonals) auf "außergewöhnliche Umstände" i.S.d. Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zurück (siehe unter 17.).
Überlasteter Luftraum
Ein überlasteter Luftraum aufgrund Fluglotsenmangels sowie weitreichende Radarausfälle sind geeignet, außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 zu begründen (siehe unter 18.).
Keine Landeerlaubnis
Die Verweigerung oder die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis begründet grundsätzlich außergewöhnliche Umstände (siehe unter 19.).
IV. Ausschlussfristen
Nach Artikel 35 MÜ kann die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Diese Ausschlussfrist gilt jedoch nur für Ansprüche aus dem MÜ. Ansprüche nach der FluggastrechteVO unterliegen keiner speziellen Ausschlussfrist; sie verjähren nach den Vorschriften
des jeweiligen nationalen Rechts (in Deutschland §§ 194 ff. BGB, Regelfall 3 Jahre).
V. Gerichtliche Zuständigkeit
1. Für pauschale Ansprüche wegen Flugverspätungen sind sowohl Abflugs- als auch Ankunftsort als Erfüllungsorte anzusehen, sodass die internationale Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO an beiden Orten gegeben ist (siehe unter 20.).
2. Das gilt auch bei internationalen Anschlussflügen mit Umsteigeverbindungen, da der Ort der Zwischenlandung keine besondere Sachnähe zum Passagier aufweist und für diesen in aller Regel geradezu zufällig ist.
3. Materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche aus der Flugverspätung sind dagegen gemäß Art. 33 des Montrealer Übereinkommens am letzten Zielort des Fluges geltend zu machen. Eine Rechtswahlklausel in AGB [hier: RyanAir], nach der auf den Beförderungsvertrag mit einem in Deutschland wohnenden Verbraucher irisches Recht anwendbar sein soll und ausschließlich irische Gerichte zuständig sein sollen, verstößt gegen § 307 AGB und außerdem gegen § 38 ZPO und auch gegen Art. 18 und Art. 19 EuGVVO (siehe unter 21.).
1 VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004.
2 EuGH, Urteil vom 31.05.2018, C-537/17, Celex-Nr. 62017CJ0537
3 EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 – C-173/07 – [Emirates]
4 ABl. Nr. L 194 vom 18. Juli 2001, S. 39; BGBl. 2004 II S. 458
5 Art. 19 MÜ
6 Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.2018, C-501/17, Celex-Nr. 62017CC0501
7 Erwägungsgrund 14 der FluggastrechteVO
8 BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – X ZR 75/15
9 EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-195/17 – [TUIfly]
10 BGH, Urteil vom 04. September 2018 – X ZR 111/17 –, Rn. 15, juris
11 BGH, Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11 –, BGHZ 194, 258-271, Rn. 7
12 BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – X ZR 24/17 –
13 EuGH, Urteil vom 04. Mai 2017 – C-315/15 –, Rn. 24, juri
14 LG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2017 – 5 S 103/17 –, Rn. 7, juris
15 Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.2018, C-501/17, Celex-Nr. 62017CC0501
16 AG Köln, Urteil vom 06. November 2017 – 142 C 537/16 –, juris
17 AG Rüsselsheim, Urteil vom 08. Februar 2017 – 3 C 742/16 (36) –, juris
18 BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13 –, juris
19 BGH, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 115/12 –, Rn. 14, juris
20 LG Bremen, Urteil vom 05. Juni 2015 – 3 S 315/14 –, juris
21 AG Bremen, Urteil vom 10. August 2018 – 7 C 308/17 –, Rn. 37, juris